Nach § 44 Abs. 1 BetrVG findet unter anderem die in § 14a BetrVG bezeichnete Versammlung während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Bei der hier überprüften Betriesbsratswahl stellte die Festlegung der Wahlversammlung in der Zeit von 05:30 Uhr bis 15:00 Uhr…